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BAG: Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

Das BAG hat mit Urteil vom 9. 3. 2021 – 9 AZR 310/20, ECLI:DE:BAG:2021:090321.U.9AZR310.20.0 – entschieden:

1. Abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG etabliert § 12 Abschn. I Nr. 11 MTV Chemische Industrie ein Fristensystem, das den Verfall des tariflichen Mehrurlaubs am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen vorsieht, in denen der Arbeitnehmer durchgehend krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (Rn. 14, 16).

2. Die Befristung des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub nach § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 1 MTV ist nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehend Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig. Der MTV weist die Initiativlast für die Verwirklichung des tariflichen Mehrurlaubs in § 12 Abschn. I Nr. 11 Satz 2 MTV abweichend von § 7 Abs. 1 BUrlG dem Arbeitnehmer zu (Rn. 17, 19).

(Orientierungssätze)