Das BbG OLG hat mit Beschluss vom 2. 6.2021 – 7 W 99/20 – entschieden: Die Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Zahlungsbefehls werden ausschließlich im Ursprungsstaat geprüft, auch soweit ausnahmsweise eine Prüfung nach Erlass des Zahlungsbefehls zulässig ist. Auch das Einhalten prozessualer Mindestvoraussetzungen wird nicht im Vollstreckungsstaat geprüft.
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