Das FG Köln hat mit Urteil vom 13.8.2019 – 8 K 1565/18 – entschieden:
1. Wer erworbenes virtuelles Land parzelliert und gegen Zahlung an andere Nutzer vermietet, erbringt gegenüber seinen Kunden eine Leistung i .S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, nämlich eine sonstige Dienstleistung eigener Art.
2. Das sich dabei sog. Avatare lediglich anonym gegenüberstehen kann das Vorliegen eines Leistungsaustauschverhältnisses nicht zerstören, da die Identifizierung der hinter den Avataren stehenden Personen zumindest über die IP-Adresse möglich ist.
3. Die sonstige Leistung wird zum Teil im Inland erbracht, da der Begriff „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen“ i. S. des Umsatzsteuerrechts Dienstleistungen umfasst, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und die ohne Informationstechnologie nicht möglich wären.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2021-1173-3