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BGH: Rechtsmittelrücknahme durch Hauptpartei bei alleiniger Einlegung durch einfachen Streithelfer


ZPO § 516 Abs. 1, 2, §§ 66, 67 so kann auch die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel wirksam zurücknehmen. ZPO § 516 Abs. 3 S. 1 Nimmt die Hauptpartei eine allein von dem einfachen Streithelfer eingelegte Berufung zurück, ohne sich sonst am Berufungsverfahren zu beteiligen, so fallen die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten dem Streithelfer zur Last.
BGH, Beschluss vom 24.9.2026 – V ZB 45/25
(Amtliche Leitsätze)