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BGH: Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

a) Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist auch in einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich ein das angegriffene Gebrauchsmuster betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – X ZB 11/12, BGHZ 196, 52 = GRUR 2013, 427 Rn. 26 ff. – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren I; Beschluss vom 7. November 2023 – X ZB 7/21, GRUR 2023, 1807 Rn. 10 ff. – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II).

b) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein anwaltlicher Vertreter doppelt qualifiziert und sowohl als Rechts- als auch als Patentanwalt tätig geworden ist.

BGH, Beschluss vom 8.9.2026 – X ZB 2/25

(Amtliche Leitsätze)