Art. 63 Abs. 1 AEUV steht einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Privatstiftung im Rahmen ihrer Veranlagung zur Körperschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage Zuwendungen in Abzug bringen darf, welche sie an Begünstigte erbracht hat, die der inländischen Kapitalertragsteuer unterliegen, wohingegen keine solche Abzugsmöglichkeit besteht, wenn die Stiftung Zuwendungen an Begünstigte getätigt hat, die ihrerseits nicht im Inland kapitalertragsteuerpflichtig sind.
GAin Kokott, Schlussanträge vom 10.9.2026 – C-475/25

