EuGH, Urteil vom 10.9.2026 – C-11/25
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer Gemeinde, die kommunale Abfallbewirtschaftung an eine juristische Person zu vergeben, die ihr teilweise gehört, keine Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.
(Tenor)

