OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.6.2026 – 2 U 32/25
1. Das Recht am Unternehmenskennzeichen entsteht originär in der Person des Unternehmensträgers. Dabei handelt es sich um diejenige Person, in deren Namen das Unternehmen geführt wird und die aus den abgeschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Maßgebend ist, wie sich die unternehmerischen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse im Außenverhältnis darstellen.
2. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr erstreckt sich auf alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG, es sei denn, eine Benutzungsart erscheint nach Lage der Dinge völlig fernliegend.
(Amtliche Leitsätze)

