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EuG: Entnahme eines Gegenstands aus einem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung oder für unternehmensfremde Zwecke – Art. 16 der Richtlinie 2006/112 – Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens (österreichisches Vorabentscheidungsersuchen)

1. Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, auf die Einbringung bestimmter Vermögenswerte von Unternehmen oder auf Geschäftszweige beschränkt, die der Erzielung bestimmter Einkunftsarten dienen, sofern diese Beschränkung nicht durch einen der in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Gründe gerechtfertigt ist.

2. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ihm unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf den Grundsatz berufen kann, wonach bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen Steuerpflichtigen keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, wenn sich der nationale Gesetzgeber vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union für die Anwendung dieses Grundsatzes entschieden, aber seinen Anwendungsbereich auf bestimmte Fälle beschränkt hat, die nicht von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie erfasst sind.

3. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, nicht um eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt handelt.

4. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der Einbringung bebauter Liegenschaften, die Gegenstand einer mehrwertsteuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Vermietung gewesen sind, durch einen Steuerpflichtigen in eine Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, ohne dass ihm als Gegenleistung für die Einbringung zusätzliche Gesellschaftsanteile gewährt werden, um eine einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme eines Gegenstands als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke im Sinne dieser Bestimmung handelt.

EuG, Urteil vom 2.9.2026 – T-413/25

(Tenor)