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EuGH: Staatliche Beihilfen – Steuerbefreiung für Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Banken‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen – (österreichisches Vorabentscheidungsersuchen)

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

EuGH, Urteil vom 9.7.2026 – C-360/25 (Tenor)