Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Leistungen, die nicht anderweitig steuerfrei sind und zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
EuGH, Urteil vom 9.7.2026 – C-360/25 (Tenor)


