BAG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 82/25 (A)
- Nach § 73 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob der
beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist (Rn. 15). - In ihrem Anwendungsbereich geht die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden
Verordnung) den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen und insoweit § 15
Abs. 2 GeschGehG vor. Unabhängig davon bezieht sich § 15 Abs. 2 GeschGehG auf
Klagen vor den ordentlichen Gerichten und findet deshalb in Bezug auf Verfahren, die
in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallen, keine Anwendung (Rn. 21). - Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung
und insoweit den Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregeln für „individuelle
Arbeitsverträge“ in Abgrenzung zu dem Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung,
der sich ua. auf Klagen wegen unerlaubter Handlung bezieht (sog. Deliktsgerichtsstand).
Es ist nicht hinreichend klar und durch die bisherige Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt, ob bei einer vom Arbeitgeber
gegen einen (ehemaligen) Arbeitnehmer erhobenen Klage auch dann „Ansprüche aus
einem individuellen Arbeitsvertrag“ iSv. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung den „Gegenstand
des Verfahrens“ bilden, wenn der Arbeitgeber die Klageansprüche ausschließlich
auf eine gesetzliche Grundlage stützt und insoweit „an sich“ eine Zuständigkeit
nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung wegen unerlaubter Handlung gegeben wäre, aber
ein zeitlicher, örtlicher und/oder sachlicher Zusammenhang der unerlaubten Handlung
mit dem (vormaligen) Arbeitsverhältnis der Parteien besteht. Wäre die Frage zu bejahen,
hätte das zur Folge, dass eine solche Klage nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung
ausschließlich vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden könnte, in dessen
Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat (Rn. 22 ff.).
(Orientierungssätze)

