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FG Münster: Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzung

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfasst grundsätzlich auch einen Erbauseinandersetzungsvertrag mit dem der Kläger sämtliche Anteile an der OHG – teils unmittelbar und teils mittelbar über die GmbH – in einer Hand vereinigt.

2. Eine Steuerbefreiung kommt nur in Höhe der bereits gehaltenen Quote, hier des OHG-Anteils von 33,33 %, in Betracht. 

3. Gehören OHG-Anteile nicht zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse, weil die Erben nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits im Wege der Singularsukzession unmittelbar Gesellschafter wurden, finden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften, zu denen auch der für Erbauseinandersetzungen geltende § 3 Nr. 3 GrEStG zählt, keine Anwendung.

4. Offenbleiben kann daher die Frage, ob die Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG bereits daran scheitert, dass sich der Grundstückserwerb im Rahmen einer Anteilsvereinigung fiktiv zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vollzieht.

FG Münster, Urteil vom 21.5.2026 – 8 K 1592/24 GrE

(Leitsätze der Redaktion)