BAG, Urteil vom 29. Januar 2026 – 2 AZR 128/25
- Jede Kündigung eines schwerbehinderten oder eines diesem gleichgestellten behinderten
Menschen, die der Arbeitgeber ohne oder ohne ordnungsgemäße Beteiligung
der im Betrieb oder in der Dienststelle gewählten Schwerbehindertenvertretung
erklärt, ist gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SBG IX unwirksam. Dabei gelten die zur Anhörung
des Betriebsrats entwickelten Grundsätze entsprechend (Rn. 13). - § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX regelt selbst nicht, innerhalb welcher Fristen die
Schwerbehindertenvertretung zu einer beabsichtigten (ordentlichen oder außerordentlichen)
Kündigung Stellung nehmen und etwaige Bedenken anbringen kann. Diese
planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Fristenregelung in
§ 102 Abs. 2 BetrVG zu schließen. Die entsprechenden personalvertretungsrechtlichen
Regelungen des Bundes oder der Länder sind hingegen zur Lückenschließung
nicht heranzuziehen (Rn. 15 ff.). - Das Beteiligungsverfahren ist vor Ablauf der Stellungnahmefrist beendet, wenn die
Schwerbehindertenvertretung abschließend Stellung nimmt. Ein entsprechender Wille
kann sich, sofern ihn die Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich erklärt, auch
durch Auslegung ergeben. Als Ausnahme vom Regelfall bedarf eine solche vorfristige
verfahrensbeendende Äußerung aber besonderer Anhaltspunkte (Rn. 20 f.).
(Orientierungssätze)

