- Nach § 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 TV JLP 2023 können Arbeitnehmer die Umwandlung
der ihnen nach § 5 Ziff. 1 TV JLP 2023 zustehenden zusätzlichen Einmalzahlung in
Freizeit beanspruchen, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
(Rn. 14 ff.). - Der Arbeitnehmer darf entscheiden, ob er die Einmalzahlung insgesamt oder
nur – von ihm festzulegende – Teile davon in eine betrieblich mögliche Freizeit umwandeln
will. § 5 Ziff. 6 Abs. 1 Satz 1 TV JLP 2023 verlangt dabei nicht, dass die Umwandlung
zu einer Arbeitsbefreiung ausschließlich an vollen Tagen führen muss (Rn. 19). - Aus der Umwandlung resultierende Zeiteinheiten, die ganze Tage übersteigen, sind
nach § 5 Ziff. 6 Abs. 1 und 4 TV JLP 2023 dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers
gutzuschreiben. Eine Auszahlung dieses Zeitguthabens ist nicht gestattet. Wird für den
Arbeitnehmer kein Arbeitszeitkonto geführt, stehen bereits der Umwandlung, soweit
sie nicht volle Freizeittage zur Folge hat, betriebliche Gründe entgegen (Rn. 19 ff.).
(Orientierungssätze)
BAG, Urteil vom 25. Februar 2026 – 5 AZR 22/25

