BAG, Urteil vom 27.1.2026 – 3 AZR 84/25
1. Wurde ein Rechtsstreit über Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten auf Teilhabe
an der dem geschiedenen und mittlerweile verstorbenen Ehepartners im Arbeitsverhältnis
zugesagten Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger nach
§ 25 Abs. 1 VersAusglG vom Landgericht rechtskräftig an das Arbeitsgericht verwiesen,
ist das Verfahren in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht nicht in
das für den familienrechtlichen Verfahrensgegenstand einschlägige Rechtsbeschwerdeverfahren
nach §§ 70 ff. FamFG überzuleiten (Rn. 18).
2. Der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Teilhabe an der dem geschiedenen
Ehepartner zugesagten Hinterbliebenenversorgung gegen den Versorgungsträger
nach § 25 Abs. 1 VersAusglG setzt voraus, dass der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten
Person für den Fall, dass die Ehe mit dem verstorbenen ausgleichspflichtigen
Ehepartner bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer
(Hinterbliebenen-)Versorgung verpflichtet gewesen wäre. Eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
kommt daher nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die
Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung in der Versorgungszusage an zusätzliche
Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen
ausgleichsberechtigten Ehepartners nicht vorliegen (Rn. 24).
3. Regelt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gefasste Versorgungsordnung,
dass der einem Ehegatten gewährte Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach
dem Ableben des Versorgungsberechtigten bei einer Wiederverheiratung erlischt und
in diesem Fall eine Abfindung gezahlt wird, setzt der Abfindungsanspruch regelmäßig
voraus, dass ein mit dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Ehegatten
zunächst entstandener Hinterbliebenenrentenanspruch durch eine nach dem Tod erfolgte
Wiederverheiratung in Wegfall gerät und daher auszugleichen ist (Rn. 32 ff.).
4. Ein Anspruch des geschiedenen Ehepartners auf eine Teilhabe an dem so geregelten
Abfindungsanspruch gegen den Versorgungsträger nach § 25 Abs. 1 VersAusglG
besteht nicht, wenn die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegattin im Zeitpunkt des
Todes des früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist (Rn. 36 ff.).
(Orientierungssätze)

