©IMAGO / Wolfilser

BGH: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur nachteilige Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist

a) Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

b) Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

BGH, Beschluss vom 4.3.2026 – XII ZB 524/25

(Amtliche Leitsätze)