Abschaffung der Selbstanzeige?
Am 25.2.2026 beschloss das Bundeskabinett den “Aktionsplan für den Kampf gegen Organisierte Kriminalität”. Dieser wurde von Bundesfinanzministerium, Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium erarbeitet und beschäftigt sich vor allem mit der Bekämpfung der “Organisierten Kriminalität”. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil will nun mit seinem “Aktionsplan gegen Steuerkriminalitiät”, vorgestellt am 27.4.2026, dass “eine Selbstanzeige nicht mehr generell zur Straffreiheit führt”. Gegenüber der Funke Mediengruppe führte er fort: “Kriminelle dürfen sich nicht mehr so einfach freikaufen können”.
Im BMF soll beklagt werden, dass die Straffreiheit der Selbstanzeige zu Fehlanreizen führe und dazu verleite, Steuern zu hinterziehen und sie erst vor der befürchteten Entdeckung per Selbstanzeige zu erklären. Wer sich allerdings den § 371 AO und die dazugehörige neuere Rechtsprechung genauer ansieht, wird feststellen, dass es so einfach nicht mehr ist. Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 und dem Jahressteuergesetz 2015 wurden die von Lars Klingbeil angeführten “Fehlanreize” bereits erheblich beseitigt. Um Straffreiheit zu erlangen, müssen lückenlos für die vergangenen zehn Jahre, in besonderen Fällen auch 15 Jahre, sämtliche Einkünfte fehlerfrei nacherklärt werden. Die Rechtsprechung des BGH lässt sich auf die Formel reduzieren: “Kleine unbeabsichtigte Ungenauigkeiten = Straffreiheit – bewusste Unvollständigkeit = keine Straffreiheit”. Er prüft dabei immer den Umfang der Abweichung, die Nachvollziehbarkeit von Berechnungen, die Komplexität der Einkünfte, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen und spätere Nachbesserungen.
In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des BGH vom 25.7.2011 – 1 StR 631/30 (BGHSt 56, 298) hinzuweisen, in dem der 1. Senat klarstellte, dass eine Selbstanzeige grundsätzlich “in vollem Umfang” berichtigen muss. Geringfügige Abweichungen könnten unschädlich sein. Als geringfügig sieht der BGH maximal 5 % vom tatsächlichen Hinterziehungsbetrag (Verkürzungsbetrag nach § 370 Abs. 4 AO) an, der in der Regel die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht berührt. Hinzukommen muss aber auch noch, dass die Abweichung unbewusst/unbeabsichtigt war. Bei geringen Abweichungen und bewussten Fehlern wird die Straffreiheit auch bei kleinen Fehlern verneint. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die 5 %-Fehlertoleranz auf den Verkürzungsbetrag bezieht. Das Vollständigkeitsgebot – der “reine Tisch” – gilt pro Steuerart und Veranlagungszeitraum.
Hinzu treten Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr und ab einer Steuerhinterziehungssumme von 25 000 Euro gestaffelte Zuschläge nach § 398a AO, nämlich 10 %, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt, 15 %, wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als 100 000 Euro und maximal 1 000 000 Euro beträgt und 20 % ab 1 000 000 Euro.
Die gesetzlichen Neuregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH zeigen, dass es keinesfalls ein Spaziergang ist, um mit einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, wie es offensichtlich das BMF meint. Darüber hinaus haben die gesetzlichen Verschärfungen zum Einbruch der Selbstanzeigen seit dem 1.1.2015 geführt. Die Finanzverwaltung NRW sieht einen statistischen Effekt. Unmittelbar nach der Reform 2015 seien die bundesweiten Zahlen der Selbstanzeigen “um mehr als 2/3” eingebrochen. Von diesem Einbruch haben sich die Zahlen nicht mehr erholt. Es scheint sich zu bewahrheiten, dass von der Abschaffung der Selbstanzeige keine “Wunder” zu erwarten sind, so schon der viel zu früh verstorbene Professor Joecks (Joecks/Randt, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 371, Rn. 32).
Die Anzahl der 2024 von Bußgeld- und Strafsachenstellen abgeschlossenen Strafverfahren betrug bundesweit 50 018. Davon wurden 19 110 Verfahren eingestellt. 5 154 Verfahren wurden nach einer Selbstanzeige mit einem hinterzogenen Betrag von bis zu 25 000 Euro eingestellt. Lediglich 36 Verfahren mit Selbstanzeige betrafen einen höheren hinterzogenen Betrag. Damit betrug die Anzahl der eingestellten Steuerstrafverfahren (bis 25 000 Euro) lediglich 10,3 %.
Der neuerliche Abschaffungsversuch könnte dazu führen, dass am Ende mehr Schaden als Nutzen angerichtet wird. Ohne die Selbstanzeige fehlt dem Fiskus sein wirksamstes Aufklärungsinstrument. Dass die Aufklärung offensichtlich schwierig ist, kann den statistischen Zahlen ebenfalls entnommen werden. Für 2024 werden die durch Steuerfahndungsstellen der Länder erzielten Mehrergebnisse mit ca. 2,6 Mrd. Euro angegeben. Bezogen auf die von den verschiedensten Seiten geäußerten mutmaßlichen Hinterziehungsbeträge von ca. 50 Mrd. Euro seitens des BMF, ca. 100–125 Mrd. Euro vom Netzwerk Steuergerechtigkeit, ca. 125 Mrd. Euro Schätzung der EU bis zu 200 Mrd. Euro der Deutschen Steuergewerkschaft, ein eher kümmerlicher Betrag.
Wie die Abschaffung der Selbstanzeige zu einer Verbesserung führen kann? In jedem Fall führt die Abschaffung der Selbstanzeige zu einem unlösbaren Konflikt des Steuerpflichtigen wegen § 153 AO. Danach ist der Steuerpflichtige verpflichtet, erkannt unrichtige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu berichtigen. Ob es sich dabei um eine Steuerhinterziehung gehandelt hat oder handelt, spielt keine Rolle. Damit wohnt jeder Berichtigung eine Selbstbelastung wegen einer Straftat inne. Dieser Konflikt wird durch § 371 AO, die Selbstanzeige, gelöst. Das BVerfG hat sich in mehreren Beschlüssen zum Spannungsverhältnis zwischen Berichtigungspflicht und Selbstbelastungsverbot geäußert (BVerfG, Beschlüsse v. 15.10.2004 – 2 BvR 1316/04 und v. 13.1.1981 – 1 BvR 116/77). Hier droht bei Abschaffung der Selbstanzeige ein rechtspolitisches Problem.
Festzuhalten ist, dass immerhin 10 % aller Steuerstrafverfahren durch eine Selbstanzeige und damit auf freiwilliger Mitwirkung der Steuerpflichtigen beruhten. Die ermittelten Mehrsteuern durch die Steuerfahndung liegen nur bei ca. 2,6 Mrd. Euro (die Gesamtsteuereinnahmen belaufen sich auf ca. 1 Bill. Euro). Es droht ein Konflikt zwischen der Berichtigungspflicht nach § 153 AO und dem Selbstbelastungsverbot. Warum nur verkämpft sich der Bundesfinanzminister an diesem Thema?
Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
, M.R.F., LL.M., MBA, LL.M., RA/FAStR/FAInsSanR/FAMedR/StB, Dipl.-Betriebswirt/FH, lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater, Frankfurt am Main/Medebach.
Stahlschmidt, StB 2026, Heft 06, Umschlagteil, I

