Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die in einen Trust eingebracht wurden, dessen Begünstigter in der Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung aufgeführt ist, als „Eigentum“ dieses Begünstigten oder als von ihm „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, selbst wenn das für den Trust geltende Recht und die Klauseln der Urkunde über die Errichtung des Trusts dem Begünstigten für den gesamten Zeitraum, in dem er in der Liste aufgeführt ist, bzw. jedenfalls für den gesamten Zeitraum, in dem die Nutzung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Verfügung darüber gegen das Unionsrecht verstoßen würde, jede Nutzung dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen und jede Verfügung darüber verbieten, vorausgesetzt, dass dieser Begünstigte die in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen verwenden, Nutzen daraus ziehen, darüber verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss nehmen kann.
EuGH, Urteil vom 21.5.2026 – C-428/24 und C-476/24
(Tenor)

