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BAG: Altersruhegeld – Einwand des Rechtsmissbrauchs – widersprüchliches Verhalten

BAG: Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 77/25

  1. Dem Verlangen des Arbeitnehmers nach Erfüllung einer Zusage auf Leistungen der
    betrieblichen Altersversorgung kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand
    der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen
    Verhaltens nach § 242 BGB entgegengehalten werden (Rn. 35 ff.). Ob
    der Einwand berechtigt ist, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden tatrichterlichen
    Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen
    aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind
    (Rn. 38).
  2. Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt,
    ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
    nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff
    selbst verkannt hat, ob es sich mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt
    hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei
    ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt
    (Rn. 38).

(Orientierungssätze)