BAG: Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 77/25
- Dem Verlangen des Arbeitnehmers nach Erfüllung einer Zusage auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand
der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens nach § 242 BGB entgegengehalten werden (Rn. 35 ff.). Ob
der Einwand berechtigt ist, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden tatrichterlichen
Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen
aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind
(Rn. 38). - Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt,
ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs
nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff
selbst verkannt hat, ob es sich mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt
hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei
ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt
(Rn. 38).
(Orientierungssätze)

