BAG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 1 ABR 34/24 –
- Beteiligte in einem Verfahren, das die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zum Gegenstand
hat, sind nach § 97 Abs. 2a Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG der Antragsteller
sowie alle Personen und Stellen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit
in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind (Rn. 11 f.). - Ein einzelner Arbeitgeber, der die Feststellung begehrt, eine bestimmte Gewerkschaft
sei für seinen Betrieb nicht tarifzuständig, ist – obwohl in § 97 Abs. 1 ArbGG
nicht ausdrücklich genannt – in dem gerichtlichen Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4,
§ 97 ArbGG antragsbefugt (Rn. 15). - Der Organisationsbereich einer Gewerkschaft richtet sich nach ihren Satzungsbestimmungen.
Bei deren Auslegung sind auch satzungsmäßige Verpflichtungen zu
berücksichtigen, die die Gewerkschaft gegenüber Dritten eingegangen ist, sofern
diese in der Satzung Niederschlag gefunden haben. Das können bei Gewerkschaften,
die Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sind, dessen Satzungsbestimmungen
zur Abgrenzung der Organisationsbereiche seiner Mitgliedsgewerkschaften
sein. Die Regelungen sind unabhängig davon heranzuziehen, ob zwei DGB-Gewerkschaften
über ihre Zuständigkeit streiten oder ein Schiedsgerichtsverfahren nach Maßgabe
der DGB-Satzung geführt wird (Rn. 18, 20, 28 f.). - Das in der DGB-Satzung zur Abgrenzung von Organisationsbereichen genannte
Kriterium „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ ist aufgrund des satzungsmäßigen Bekenntnisses
der IGBCE zu dieser Satzung für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit
heranzuziehen. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das
Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes haben daran nichts geändert (Rn. 27, 30 f.).
(Orientierungssätze)

