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BAG: Tarifzuständigkeit der IGBCE

BAG, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 1 ABR 34/24 –

  1. Beteiligte in einem Verfahren, das die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung zum Gegenstand
    hat, sind nach § 97 Abs. 2a Satz 1 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG der Antragsteller
    sowie alle Personen und Stellen, die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit
    in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind (Rn. 11 f.).
  2. Ein einzelner Arbeitgeber, der die Feststellung begehrt, eine bestimmte Gewerkschaft
    sei für seinen Betrieb nicht tarifzuständig, ist – obwohl in § 97 Abs. 1 ArbGG
    nicht ausdrücklich genannt – in dem gerichtlichen Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4,
    § 97 ArbGG antragsbefugt (Rn. 15).
  3. Der Organisationsbereich einer Gewerkschaft richtet sich nach ihren Satzungsbestimmungen.
    Bei deren Auslegung sind auch satzungsmäßige Verpflichtungen zu
    berücksichtigen, die die Gewerkschaft gegenüber Dritten eingegangen ist, sofern
    diese in der Satzung Niederschlag gefunden haben. Das können bei Gewerkschaften,
    die Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sind, dessen Satzungsbestimmungen
    zur Abgrenzung der Organisationsbereiche seiner Mitgliedsgewerkschaften
    sein. Die Regelungen sind unabhängig davon heranzuziehen, ob zwei DGB-Gewerkschaften
    über ihre Zuständigkeit streiten oder ein Schiedsgerichtsverfahren nach Maßgabe
    der DGB-Satzung geführt wird (Rn. 18, 20, 28 f.).
  4. Das in der DGB-Satzung zur Abgrenzung von Organisationsbereichen genannte
    Kriterium „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ ist aufgrund des satzungsmäßigen Bekenntnisses
    der IGBCE zu dieser Satzung für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit
    heranzuziehen. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das
    Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes haben daran nichts geändert (Rn. 27, 30 f.).

(Orientierungssätze)