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EuGH: Verhältnis zwischen den Bestimmungen der UGP-RL und anderen Vorschriften des Unionsrechts, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er nicht daran hindert, dass im Lebensmittelbereich das Verhalten eines Gewerbetreibenden, das eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 darstellt, nach der nationalen Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie geahndet werden kann, wenn dieses Verhalten zugleich unter das in Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vorgesehene Verbot und unter die nationale Regelung zur Durchführung der Verordnung Nr. 1169/2011 fällt.

EuGH, Urteil vom 30.4.2026 – C-301/25

(Tenor)