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BGH: Darlegungs- und Beweislast über Verbleib und Verwendung eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags beim Beauftragten

a) Die Darlegungs- und Beweislast über den Verbleib beziehungsweise die bestimmungsgemäße Verwendung eines zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Geldbetrags liegt beim Beauftragten (Festhaltung u.a. an Senat, Urteil vom 1. August 2024 – III ZR 144/23, NJW-RR 2024, 1241).

b) Dem Auftraggeber steht es frei, sofort eine Herausgabeklage gegen den Auftragnehmer zu erheben; er ist nicht gehalten, den Beauftragten zunächst auf Auskunft (§ 666 BGB) in Anspruch zu nehmen (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Februar 1991 – II ZR 246/89, NJW 1991, 1884).

BGH, Versäumnisurteil vom 9.4.2026 – III ZR 52/25

(Amtliche Leitsätze)