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EuGH: Begriff „Insiderinformation“ – Öffentlicher Charakter der Information

Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass eine Information nur dann als im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 596/2014 öffentlich bekannt angesehen wird und damit keine „Insiderinformation“ im Sinne dieser Bestimmung mehr darstellt, wenn sie gemäß den Modalitäten und unter Beachtung der Anforderungen, die in Art. 17 dieser Verordnung und in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind, veröffentlicht worden ist.

EuGH, Urteil vom 16.4.2026 – C-229/24

(Tenor)