Es stellt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar, wenn ein Versicherungsmakler blickfangmäßig mit seiner Unabhängigkeit wirbt, ohne klarzustellen, dass seine Tätigkeit durch Provisionen der von ihm vermittelten Versicherer finanziert wird.
OLG Köln, Urteil vom 11.3.2026 – 6 U 63/25
(Amtlicher Leitsatz)

