Der mit einem Darlehen finanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 ff.). Die Ablösung eines solchen Darlehens ist ebenfalls Teil der Vermögensverwaltung.
BGH, Urteil vom 10.3.2026 XI ZR 132/24
(Amtlicher Leitsatz)

