Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Abbildung 1

Die FKS hat ihre Arbeitsstatistik für das Kalenderjahr 2025 veröffentlicht. Sie führt die Prüfungen auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch und verfolgt dabei einen ganzheitlichen Prüfungsansatz. Die Prüffelder bestimmen sich nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. So wird geprüft, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet haben, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob Ausländer, die für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel haben, und auch, ob die Mindestlöhne eingehalten werden oder ggf. sogar ausbeuterische Arbeitsbedingungen vorliegen.

Arbeitgeberprüfungen sind sog. Geschäftsunterlagenprüfungen. Zu diesen gehören sowohl Unterlagen, die unmittelbar Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse geben (Lohnbuchhaltung), als auch alle weiteren Unterlagen (z. B. Finanzbuchhaltung, Auftragsbuchhaltung, Personalakten), aus denen Beschäftigungsverhältnisse abgeleitet werden können. Auch Unterlagen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben, werden geprüft. Personenüberprüfungen umfassen die durchgeführten Personenbefragungen sowie die Anzahl der Personen, die anhand von Geschäftsunterlagen überprüft wurden.

Da die Prüfung und die eingeleiteten Ermittlungsverfahren fast nie im selben Zeitraum stattfinden, lässt sich aus der Anzahl der Prüfungen in einem Zeitraum keine Korrelation zu der Anzahl der Ermittlungsverfahren herstellen. Zudem führt nicht jede Prüfung zu einem Ermittlungsverfahren. In den veröffentlichten Statistiken wird nicht zwischen der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren, zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind, unterschieden.

Insgesamt fanden im Jahr 2025 25 765 Arbeitgeberprüfungen und 298 255 Personenüberprüfungen statt. 2024 waren es 25 274 Arbeitgeberprüfungen und 299 104 Personenüberprüfungen. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfasst die Statistik der FKS im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, die Anzahl der erledigten Verfahren im Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens. Diese Zeitpunkte liegen nicht zwangsläufig im gleichen Auswertungszeitraum. Daher kann die Anzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren nicht mit der Anzahl erledigter Verfahren eines Zeitraumes ins Verhältnis gesetzt werden.

Die statistische Auswertung umfasst die Anzahl der Verfahren und nicht die Anzahl der Betroffenen, differenziert, maßgebend ist der jeweils führende Tatbestand. Eine Ordnungswidrigkeit wird nur dann als führender Tatbestand statistisch erfasst, wenn nicht gleichzeitig ein Straftatbestand im Raume steht. Mehrere erfüllte Tatbestände führen nicht zur Doppel- oder Mehrfacherfassung in der Statistik. Insgesamt wurden im Jahr 2025 52 125 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. 2024 waren es 49 686. Erledigt wurden 2025 49 529

Abbildung 2

Ordnungswidrigkeitenverfahren, während es 2024 46 475 Verfahren waren.

In die Strafrechtsstatistik der FKS gehen die Anzahl der Verfahren und nicht die Anzahl der Beschuldigten ein. Es wird allerdings nur der führende Tatbestand ausgewiesen. Besteht der Verdacht, dass mehrerer Straftatbestände verwirklicht sind, so wird das eingeleitete Verfahren nur einmal, nämlich beim Straftatbestand mit der schwersten Strafandrohung, erfasst. Selbst wenn mehrere Tatbestände erfüllt sind, wird daher nur der als führend Festgelegte statistisch ausgewertet.

98 186 Strafverfahren wurden 2025 eingeleitet, während es 2024 96 813 Strafverfahren waren. Die Erledigungsquote betrug in 2025 93 447 Verfahren, 2024 90 810.

Die Höhe der Verwarnungs-, Bußgelder, Einziehungs-, Verfallbeträge betrug bundesweit 2025 36 945 798 Euro 2024 waren es 50 551 559 Euro. Gefängnisstrafen von immerhin 13 943 Monaten wurden 2024 verhängt. Die Geldstrafen beliefen sich 2025 auf 34 362 405 Euro. 2024 waren es 15 325 Monate Gefängnisstrafe und 30 395 308 Euro Geldstrafen. Beachtlich sind auch die Schadenssummen: 675 412 505 Euro 2025 und 766 063 769 Euro.

Der Blick auf die Vermögensabschöpfung zeigt, dass 2025 immerhin 50,7 Mio. Euro in 329 Verfahren und bei 440 Schuldnern gesichert wurden. Davon entfielen allein ca. 49 Mio. Euro auf den Betrugstatbestand des § 266a StGB. 2024 war es ein Abschöpfungsbetrag von 46,8 Mio. Euro, der auf 319 Verfahren und 451 Schuldner entfiel. Der Betrag, der auf § 266a StGB zurückzuführen war, lag 2024 bei ca. 44 Mio. Euro.

Prof. Dr. iur. Michael
Stahlschmidt
, M.R.F., LL.M., MBA, LL.M. RA/FAStR/FAInsSanR/FAMedR/StB, Dipl.-Betriebswirt/FH, lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter des Ressorts Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater, Frankfurt am Main/Medebach.

Stahlschmidt, StB 2026, Heft 04, Umschlagteil, I