InsO § 130, § 131, § 133; StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).
InsO § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
BGH, Urteil vom 12.3.2026 – IX ZR 18/25
(Amtliche Leitsätze)

