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OLG Frankfurt a. M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen markenverletzenden Wettbewerber

1. Verletzt ein Unternehmer durch sein Angebot Markenrechte Dritter, sind keine Anspruchsgrundlagen ersichtlich, die für den Wettbewerber Unterlassungsansprüche aus dem UWG begründen könnten.

2. Weder die gewerbsmäßige Markenverletzung nach §§ 143, 143a MarkenG noch die Geldwäsche nach § 261 StGB stellen Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG dar.

3. Der Markenverletzter kann mangels rechtswidriger fremder Vortat keine Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB an den markenverletzenden Gegenständen begehen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3.2.2026 – 6 W 165/25

(Amtliche Leitsätze)