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BAG: Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter – primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien – Vorrang des Unionsrechts

BAG, Urteil vom 26. November 2025 – 5 AZR 118/23

  1. Eine Regelung in einem Tarifvertag, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig
    von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, benachteiligt
    in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeit gegenüber vergleichbaren
    Vollzeitbeschäftigten. Der für beide Personengruppen identische Grenzwert belastet
    Teilzeitbeschäftigte in höherem Maß und wirkt sich bei ihnen nachteilig auf das
    Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aus (Rn. 17 ff.).
  2. Die Anforderungen an einen die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter rechtfertigenden
    sachlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG müssen auch dann den aus der
    Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Paragraph 4 Nr. 1 der
    Rahmenvereinbarung folgenden Maßgaben entsprechen, wenn die zu beurteilenden
    Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind. Der spezifische Schutzbedarf in Teilzeit
    beschäftigter Arbeitnehmer steht einer Beschränkung der gerichtlichen Prüfung des
    sachlichen Grundes auf eine bloße Willkürkontrolle entgegen (Rn. 27, 29 ff.).
  3. Eine schlechtere Behandlung Teilzeitbeschäftigter ist danach erst dann sachlich
    gerechtfertigt, wenn sie einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten
    Ziels geeignet und erforderlich ist. Zudem muss dieses Ziel in kohärenter und
    systematischer Weise verfolgt werden und die Ungleichbehandlung im Hinblick auf das
    Ziel angemessen sein (Rn. 28).
  4. Ausgehend von diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter
    durch eine Tarifnorm, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von
    der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, nicht durch
    einen sachlichen Grund gerechtfertigt (Rn. 37 ff.).
  5. Die Zuschlagsregelung lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass eine
    wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung
    führt, die finanziell kompensiert und – damit einhergehend – im Interesse des Gesundheitsschutzes
    der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Die Tarifvertragsparteien
    haben dabei – auch unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative – die Belastungen
    außer Betracht gelassen, die sich für Teilzeitbeschäftigte bei Überschreitung ihrer
    individuell vereinbarten Arbeitszeit im Kontext ihrer spezifischen Lebensumstände
    typischerweise ergeben können (Rn. 39 ff.).
  6. Die gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßende Zuschlagsregelung ist gemäß § 134 BGB
    insoweit unwirksam, als sie auch bei Teilzeitbeschäftigten für die Gewährung eines
    Mehrarbeitszuschlags eine wöchentliche Arbeit von mehr als 40 Stunden verlangt.
    Dies hat nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zur Folge, dass diesen
    Arbeitnehmern der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag für Arbeitsstunden zusteht,
    die ihre individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze
    für Vollzeitbeschäftigte überschreiten (Rn. 52).
  7. Den Tarifvertragsparteien steht keine primäre Korrekturkompetenz zu, wenn eine
    Tarifnorm gegen ein unionsrechtlich überformtes Diskriminierungsverbot wie § 4
    Abs. 1 TzBfG verstößt (Rn. 59). Bei einem solchen Verstoß verlangt das Unionsrecht
    Sanktionen, die sowohl dem Äquivalenzgrundsatz als auch dem Effektivitätsgrundsatz
    (effet utile) genügen und zudem Präventivwirkung entfalten müssen. Hierdurch wird
    der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien beschränkt (Rn. 61 f.).
  8. Enthält ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine längere Ausschlussfrist
    als ein für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ
    geltender Tarifvertrag, ist es dem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt von Treu und
    Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, der Arbeitnehmer habe die
    kürzere tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt (Rn. 69).

(Orientierungssätze)