Sind in einem Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen.
KG, Beschluss vom 26.11.2025 – 2 W 33/25

