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OLG Nürnberg: Verstoß gegen das GeschGehG bei konzerninterner Weitergabe von Zugriffslizenzen

1. Wird ein vorhandener Bedarf nach Zugriff auf eine Datenbank mit Brancheninformationen unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich gedeckt, indem Zugangsdaten unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an Mitarbeiter weitergegeben werden, setzt sich das Unternehmen nicht in Wettbewerb zu dem externen Anbieter dieser Datenbank. Die Vereitelung des Abschlusses eines kostenpflichtigen Lizenzvertrags weist in einem solchen Fall auch nicht die Qualität einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG auf. In diesem Zusammenhang ist dann auch irrelevant, ob die Weitergabe der Zugangsdaten und der Datenbankinhalte eine Geschäftsgeheimnisverletzung darstellt.

2. Eine persönliche Verbundenheit, die ein öffentliches Zugänglichmachung ausschließt, besteht auch zwischen den Mitgliedern einer konzerninternen, unternehmensübergreifenden Arbeitsgruppe mit einer Größe von regelmäßig 10 Personen.

3. Selbst bei Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses stellt die Weitergabe von Zugangsdaten zu einer kostenpflichtigen Datenbank und die damit verbundene Ermöglichung der Nutzung, wenn der Verletzer hierdurch keine weiteren und dauerhaften Vorteile erlangt hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 21 GeschGehG keinen Fall dar, der eine Gestattung der Urteilsveröffentlichung rechtfertigen würde.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2025 – 3 U 158/25

(Amtliche Leitsätze)