Die von der Bundesrepublik Deutschland in Art. 17 Abs. 1 HZPÜ eingegangene Verpflichtung, unter anderem auch gegenüber Angehörigen der Russischen Föderation auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten, ist nicht durch die völkerrechtswidrigen Angriffe Russlands auf die Ukraine entfallen. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt allein auf die völkerrechtliche Verpflichtung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab.
BGH, Beschluss vom 15.1.2026 – I ZB 53/25
(Amtliche Leitsätze)

