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BAG: Rückzahlung von Fortbildungskosten – Auslegung und Kontrolle von AGB

BAG, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 9 AZR 266/24

  1. Die Wirksamkeit einer in einem vorformulierten Fortbildungsvertrag getroffenen Abrede
    über die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist anhand von § 305c Abs. 2,
    §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen (Rn. 12).
  2. Bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es darauf an,
    wie die Klausel – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und
    typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
    Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Rn. 17).
    Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel,
    geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB
    setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens
    zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den
    klaren Vorzug verdient. Es müssen Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen
    (Rn. 18).
  3. Knüpft eine durch den Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsregelung die Pflicht
    zur Rückzahlung von Fortbildungskosten sowohl an eine Eigenkündigung als auch
    eine Arbeitgeberkündigung, wenn sie „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden
    Gründen“ ausgesprochen wird, kommen mehrere Auslegungsvarianten in Bezug auf
    den Begriff des „Vertretenmüssens“ in Betracht (Rn. 20 ff.). Da keine von ihnen klar
    vorzugswürdig ist, gehen die verbleibenden Zweifel zulasten des Arbeitgebers
    (Rn. 30 f.).
  4. Eine Rückzahlungsklausel ist unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1
    Satz 1 BGB, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der
    Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete
    Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten
    soll. Dasselbe gilt, wenn bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dazu führt,
    dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt und der Arbeitnehmer aus diesem
    Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet (Rn. 38).
  5. An den Arbeitgeber als Klauselverwender werden hierdurch keine unzumutbaren
    Anforderungen gestellt. Es ist ihm möglich, die Fälle, in denen der Arbeitnehmer unverschuldet
    seine Leistung vor Ablauf der Bindungsdauer nicht mehr erbringen kann,
    von der Rückzahlungspflicht auszunehmen (Rn. 41).

(Orientierungssätze)