Die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ ist irreführend, wenn diesem – wie in aller Regel – eine Vergütung vom Versicherer zuwächst. Die Angabe „unabhängig“ löst im Zusammengang mit einem Versicherungsmakler bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Fehlvorstellung aus, er erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses.
OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2025 – 14 U 1740/24
(Amtlicher Leitsatz)

