©IMAGO / fStop Images

BGH: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand gegen eine Klage wegen Patentverletzung bleibt erfolglos

Urteil vom 27. Januar 2026 – KZR 10/25

Der Kartellsenat des Bundegerichtshofs hat der Klage eines Patentinhabers wegen Patentverletzung stattgegeben. Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand blieb erfolglos, weil sich bei Würdigung des gesamten Verhaltens der Beklagten ergab, dass sie kein ernsthaftes Interesse an einer Lizenz zeigte.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Patente, die die Codierung von Audiosignalen betreffen. Die durch diese Patente geschützte technische Lehre hat Eingang in Standards für den Betrieb von Mobilfunkgeräten gefunden (standardessenzielle Patente = SEP). Die Klägerin erklärte gegenüber der für diese Standards zuständigen Organisation, sie sei bereit, jedem Interessenten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (FRAND = fair, reasonable and non-discriminatory) zu erteilen. Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die dem Standard entsprechende Mobiltelefone vertrieb, u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV) und sei deshalb an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gehindert.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Kartellsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Der Rechtsbestand des Patents und das Vorliegen einer Patentverletzung stehen im Revisionsrechtszug nicht mehr im Streit. Zu entscheiden war daher im Wesentlichen nur noch darüber, ob die Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, die Klägerin handele kartellrechtswidrig, wenn sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 16. Juli 2015 – C-170/13 – Huawei/ZTE) und zwei frühere Senatsentscheidungen (BGH, Urteile vom 5. Mai 2020 – KZR 36/17 – FRAND-Einwand I, und vom 24. November 2020 – KZR 35/17 – FRAND-Einwand II) hält der Bundesgerichtshof daran fest, dass der Inhaber eines standardessenziellen Patents nicht durch Art. 102 AEUV daran gehindert ist, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen, wenn das Verhalten des Gegners erkennen lässt, dass dieser nicht ernsthaft lizenzwillig ist.

Das Verhalten der Beklagten lässt hier eine fehlende Lizenzbereitschaft erkennen. Die Klägerin hat der Beklagten am 25. Oktober 2019 ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags übermittelt. Zugleich hat sie ihr den Abschluss einer Vertraulichkeitsabrede angeboten. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die Klägerin Lizenzverträge offenlegen darf, die sie bereits mit anderen Unternehmen geschlossen hat. Die Beklagte hat auf das Lizenzvertragsangebot am 17. März 2020 reagiert, auf das Angebot einer Vertraulichkeitsabrede erst im Juni 2020. Zu weiteren Lizenzvertragsangeboten der Klägerin vom 6. Mai 2020 hat die Beklagte am 17. August 2020 Stellung genommen. Zudem hat die Beklagte während der sich über mehrere Jahre hinziehenden Vertragsverhandlungen nur eine Sicherheit geleistet, die deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach den von ihr selbst unterbreiteten Lizenzvertragsangeboten ergab.

Eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst. Ein nationales Gericht ist von der Vorlagepflicht befreit, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Nach der Entscheidung Huawei/ZTE ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen. Dies ist unter Anwendung seines nationalen Verfahrensrechts Aufgabe des mitgliedstaatlichen Gerichts im Einzelfall. Danach ist ohne vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass das Unionsrecht (Art. 102 AEUV) keine feste Abfolge von Verfahrensschritten vorgibt, die in jedem Fall strikt zu beachten sind. Auf die Frage, ob eine vom Beklagten zu erbringende Sicherheitsleistung sich der Höhe nach am Lizenzvertragsangebot des Patentinhabers zu orientieren hat, kommt es hier nicht an, weil die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot der Beklagten lag.

Vorinstanzen:

Landgericht München I – Urteil vom 25. Mai 2022 – 7 O 14091/19

Oberlandesgericht München – Urteil vom 20. März 2025 – 6 U 3824/22 Kart

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Artikel 102 AEUV

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(2) Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 267 AEUV

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

(2) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

(4) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

PM Nr. 021/2026 v. 27.1.2026