Das sog. Optionsmodell, das Personengesellschaften die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung einräumt, soll im Rahmen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) endlich umgesetzt werden. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte sich in den letzten Jahren stark für diese Idee eingesetzt. Durch eine entsprechende Ausarbeitung hatte das IDW bereits im August 2017 die Debatte angestoßen und im November 2019 ein unter www.idw.de abrufbares konkretisierendes Positionspapier „Einstieg in eine rechtsformneutrale Besteuerung („Optionsmodell“)“ vorgelegt. Nun wird das Optionsmodell im Referentenentwurf des BMF vom 19.3.2021 durch einen neuen § 1a KStG-E eingeführt. Dieser soll es Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen, sich auf unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung soll als Formwechsel i. S. d. UmwStG gelten. Es ist auch eine Rückoption vorgesehen. Außerdem soll das Optionsmodell auch auf die Gewerbesteuer durchschlagen.
Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf noch weitere Änderungen vor:
- Der persönliche Anwendungsbereich für Umwandlungen i. S. d. UmwStG wird erweitert, indem Beschränkungen auf EU/EWR-Staaten aufgehoben werden. So soll das Umwandlungssteuerrecht für Körperschaften weiter globalisiert werden (§ 1 UmwStG-E und § 12 Abs. 2 und 3 KStG-E).
- Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein neues System, die sog. Einlagelösung, ersetzt (§§ 14 und 27 KStG-E).
- Zudem sollen künftig Verluste aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen als Betriebsausgabe abgezogen werden können (§ 8b Absatz 3 KStG-E).
(IDW Aktuell vom 22.3.2021)
→ Das KöMoG ist am 24.3.2021 als Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen worden.