BAG, Urteil vom 13. August 2025 – 7 AZR 174/24
1. Bei den Ansprüchen eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aufgrund einer hypothetischen Beförderung nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB, aus Vertrag iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB sowie aufgrund der Mindestentgeltgarantie nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG handelt es sich jeweils um unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 18).
2. Ein Anspruch des freigestellten Betriebsratsmitglieds auf eine höhere Vergütung auf Grundlage dessen hypothetischer Beförderung nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB kann auch dann bestehen, wenn es sich erfolgreich auf eine freie Stelle bewirbt, die ihm angebotene Stelle aber nach erfolgreicher Bewerbung allein deswegen ausschlägt, weil es sich weiterhin seiner Amtsausübung widmen will (Rn. 26 ff.).
3. In einer solchen Fallgestaltung kann es zur schlüssigen Darlegung eines aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB folgenden Anspruchs ausreichen, dass das – darlegungs- und beweisbelastete – freigestellte Betriebsratsmitglied einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich eine freie Stelle und ein darauf bezogenes Angebot des Arbeitgebers ergeben, diese Stelle entsprechend seinem Begehren vergütet wird und es das Angebot ausschließlich wegen der beabsichtigten Fortführung seines Betriebsratsmandats ausgeschlagen hat (Rn. 27). Hierzu hätte sich dann der Arbeitgeber im Sinn einer abgestuften Darlegungslast konkret zu erklären (Rn. 28).
4. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Eignung eines Betriebsratsmitglieds für eine bestimmte freie Stelle, auf die sich das Betriebsratsmitglied beworben hat, dessen durch die und während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen, liegt darin kein Verstoß gegen das in § 78 Satz 2 BetrVG niedergelegte Begünstigungsverbot, wenn dieser Befähigungszuwachs für die freie Stelle karriere- und vergütungsrelevant ist (Rn. 29 ff.).
(Orientierungssätze)

