BAG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – 9 AZB 3/25
- Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (Rn. 12). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer ua. Arbeiter und Angestellte. Der Vorschrift liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a BGB kodifiziert ist (Rn. 16).
- Geht ein Theaterintendant gegen eine außerordentliche Kündigung vor, reicht für die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht die Rechtsbehauptung aus, er sei als Arbeitnehmer tätig geworden. Es handelt sich nicht um einen sog. sic-non-Fall. Der Erfolg der Klage ist nicht von der Arbeitnehmerstellung abhängig, denn der Kläger könnte auch dann obsiegen, wenn die außerordentliche Kündigung eines freien Dienstverhältnisses in Rede stünde. Auch dann wäre die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung am Maßstab des § 626 BGB zu überprüfen (Rn. 11).
- § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG steht der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht entgegen. Der Generalintendant des Theaters ist kein gesetzlicher Vertreter der beklagten Stadt im Sinne der Norm. Als Mitglied der Werkleitung des Theaters vertritt er nicht die Stadt als juristische Person, sondern lediglich den von ihr gebildeten Eigenbetrieb in dessen Angelegenheiten (Rn. 14 f.).
- Trotz weitreichender Freiheiten insbesondere im künstlerischen Bereich unterliegt der Generalintendant nach Maßgabe des Intendantenvertrags wesentlichen – auch ablauforientierten Weisungen des Oberbürgermeisters, die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend sind (Rn. 29 ff.). Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit des Klägers auch als fremdbestimmt (Rn. 33 ff.).
- Die Eigenart der Tätigkeit des Generalintendanten hat keinen bestimmenden Einfluss auf die Einordnung des Rechtsverhältnisses. Die Tätigkeit kann – je nach Ausgestaltung der Rechtsstellung des Generalintendanten im Einzelfall – sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines Dienstverhältnisses wahrgenommen werden. Die grundrechtliche Ausstrahlung der Kunstfreiheit ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung
aller Umstände zu berücksichtigen (Rn. 38). - Die Weisungsbefugnisse des Oberbürgermeisters und das Maß an Fremdbestimmung, das aus der starken Einbindung des Generalintendanten in die Arbeitsorganisation folgt, lassen die nach dem „Intendantenvertrag“ gewährleistete gestalterische Freiheit und Verantwortung im künstlerischen Bereich nach der gebotenen Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Sie lässt die geschuldete Tätigkeit des Generalintendanten
nicht als im Wesentlichen frei erscheinen (Rn. 39).
(Orientierungssätze)

