BAG, Beschluss vom 3.12.2025 – 9 AZB 18/25
- Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (Rn. 13). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer ua. Arbeiter und Angestellte. Der Vorschrift liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a BGB kodifiziert ist (Rn. 16).
- Geht ein erfolgloser Bewerber gerichtlich nach § 15 AGG vor, reicht für die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht die Rechtsbehauptung aus, er wäre im Fall der Einstellung als Arbeitnehmer tätig geworden. Es handelt sich um einen sog. et-et-Fall, in dem ein einheitlicher Anspruch widerspruchslos sowohl auf eine arbeitsrechtliche als auch eine nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt
werden kann, und in dem das angerufene Gericht deshalb die – angestrebte – Arbeitnehmereigenschaft vollumfänglich zu prüfen und gegebenenfalls Beweis über die streitigen Tatsachen zu erheben hat (Rn. 15). - Schiedsrichter-Assistenten für die 3. Liga können aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Rahmenvertrags nicht einseitig angewiesen werden, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichterteams mitzuwirken. Die Spielleitungen werden dem Schiedsrichter-Assistenten vielmehr durch gesonderte Vereinbarungen übertragen (Rn. 32).
- Die einzelnen Abreden über Spielleitungen begründen nach einer Betrachtung der gesamten Umstände unter Einbeziehung der Rahmenvereinbarung und der Vorgaben der Schiedsrichterordnung keine Pflichten eines Schiedsrichter-Assistenten in der Liga, die weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen sind (Rn. 34 ff.).
- Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga ist auch nicht deshalb als Arbeitnehmer anzusehen, weil § 7 Nr. 2 SchO ihn verpflichtet, Lehrabende zu besuchen und sich durch sportliches Training leistungsfähig zu halten. Es gibt bei Arbeitnehmern und freien Dienstnehmern grundsätzlich gleichermaßen ein berechtigtes Interesse des „Auftraggebers“, ihnen die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und zu erhalten, die aus seiner Sicht für eine erfolgreiche Zusammenarbeit – hier: in Ausfüllung der Rahmenvereinbarung – erforderlich sind (Rn. 23, 33).
- Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga wird als solcher regelmäßig nicht als arbeitnehmerähnliche
Person tätig. Das gilt mangels der erforderlichen wirtschaftlichen
Abhängigkeit jedenfalls dann, wenn er die Schiedsrichtertätigkeit nicht im Hauptberuf
ausübt und/oder auf die rein einsatzbezogene Vergütung nicht zur Sicherung seiner
Existenzgrundlage angewiesen ist (Rn. 46 f.).
(Orientierungssätze)

