BAG, Urteil vom 19. August 2025 – 9 AZR 216/24
- Die Berechnung des Urlaubsanspruchs und dessen Erfüllung hat auf der Grundlage
von Arbeitstagen und nicht von Kalendertagen zu erfolgen (Rn. 15). - Um die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu bewirken, muss der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer durch entsprechende Erklärung von der Arbeitspflicht freistellen und ihm
das Urlaubsentgelt entweder nach § 11 BUrlG vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen
Zahlung vorbehaltlos zusagen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne die
Urlaubsbewilligung für den Freistellungszeitraum zur Arbeitsleistung verpflichtet ist
(Rn. 17 f.). - An gesetzlichen Feiertagen kann Urlaub gewährt werden, wenn die Beschäftigung
des Arbeitnehmers am jeweiligen Tag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen
ist (Rn. 21). - Da nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes Arbeits- und Urlaubstage in
Relation zueinanderstehen, finden bei der Urlaubsberechnung grundsätzlich nur Tage
Berücksichtigung, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist. Die Anzahl
der Urlaubstage ist deshalb unter Berücksichtigung der für das Urlaubsjahr maßgeblichen
Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage anhand der sog. Jahresformel zu
ermitteln (Rn. 25 ff.). - Auch in einem Rettungsdienst, der an sieben Tagen in der Woche durchgehend
betrieben wird, darf der Urlaubsanspruch nicht mit 42 Kalendertagen angegeben werden.
Bei einem (tariflichen) Urlaubsanspruch von sechs Wochen beziehen sich 42 Kalendertage
Urlaub auf alle sieben Tage einer Woche. Um den sechswöchigen Urlaubsanspruch
zu erwerben, müssten die im Rettungsdienst Beschäftigten dauerhaft an allen
sieben Tagen der Woche tätig sein. Dies ist jedoch wegen entgegenstehender arbeitszeitrechtlicher
Vorgaben unzulässig (Rn. 28). - Bei der Berechnung des Urlaubs und seiner Erfüllung ist jeder Kalendertag, an dem
der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, unabhängig davon zu berücksichtigen,
ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer tageübergreifenden Nachtschicht einsetzt. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen (Rn. 34).
(Orientierungssätze)

