BAG, Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 119/24
- Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Die wechselseitigen
Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind suspendiert (Rn. 24). - Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem
Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist
sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten, in denen das
Arbeitsverhältnis ruht, nicht geschuldet (Rn. 23 ff.). - Auch im nicht ruhenden Arbeitsverhältnis gilt für Zeiten ohne Arbeitsleistung der
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist. Sieht eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung
keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor und enthält sie auch keine
abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder
Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der
Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten
zeitanteilig zu kürzen (Rn. 25 ff., 38). - Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Zielerreichung
nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird (Rn. 37, 48). - Die fehlende Festlegung einer bestimmten Dauer oder Lage der Arbeitszeit für den
Versicherungsaußendienst nach § 18 Abs. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe
soll den Beschäftigten im Werbeaußendienst eine selbstbestimmte flexible,
an den Bedürfnissen des Markts orientierte Zeiteinteilung ermöglichen. Dies bedeutet
aber nicht, dass keine wöchentliche oder tägliche Arbeitsleistungsverpflichtung
besteht (Rn. 42 ff.).
(Orientierungssatz)

