Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz tritt ab dem 1. April 2021 ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft in Kraft. Bis zum 1. April 2024 besteht jedoch die Möglichkeit, durch Tarifverträge der Einsatzbranche im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmerüberlassung in begrenztem Rahmen einzusetzen. Dabei ist der Entleiher verpflichtet, die Arbeitnehmerüberlassung gegenüber den Behörden der Zollverwaltung anzuzeigen.