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BAG: Tarifliche Regelungssperre – Mitbestimmung des Betriebsrats – betriebliche Übung – Schriftformgebot

BAG, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 AZR 120/24

  1. Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt
    werden, können nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung
    sein. Eine gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßende Bestimmung
    in einer Betriebsvereinbarung ist daher auch dann unwirksam, wenn sie inhaltlich
    den Vorgaben des für den Betrieb räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrags
    entspricht (Rn. 14 ff.).
  2. Pausen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind nur Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit
    unterbrochen wird und die daher nicht selbst zur Arbeitszeit gehören (Rn. 22).
  3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber
    bestimmte Arbeitnehmer künftig nicht mehr für eine Frühstückspause von ihrer
    Arbeitspflicht freistellt, unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
    Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Rn. 27).

(Orientierungssätze)