BAG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24
- Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche
Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Einem übergangenen Bewerber kann deshalb
gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein auf Geldersatz gerichteter
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung
zustehen (Rn. 32 f.). - Ein übergangener Bewerber kann wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung
für eine Stelle im öffentlichen Dienst Ersatz eines (Vergütungs-)Schadens nur
verlangen, wenn ihm anstelle eines Konkurrenten das Amt hätte übertragen werden
müssen. Dies setzt voraus, dass der übergangene Bewerber auf der Grundlage der in
Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im Vergleich mit den übrigen Bewerbern der am
besten geeignete Bewerber gewesen ist. Hierfür ist der erfolglose Bewerber darlegungs-
und beweispflichtig (Rn. 34). - Hat ein Verantwortlicher bei demselben Verarbeitungsvorgang mehrere Verstöße
gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegenüber derselben Person begangen,
stellt dieser Umstand kein relevantes Kriterium für die Bemessung eines der betroffenen
Person nach Art. 82 DSGVO zu gewährenden immateriellen Schadenersatzes dar
(Rn. 59).
(Orientierungssätze)