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BAG: Ausländisches Luftverkehrsunternehmen – Wahl US-amerikanischen Rechts – zwingende Normen deutschen Rechts – Kündigung – Betriebsbegriff – Schriftform – Massenentlassung – Kündigungsfrist – Zeugnisanspruch

BAG, Teilurteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 97/24 (B)

  1. Marginale Abweichungen bei der Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG sind massenentlassungsrechtlich unbedeutend. Das
    gilt insbesondere dann, wenn eine zu hohe Zahl von Entlassungen angegeben wird
    (Rn. 43).
  2. Das Fehlen der „Soll-Angaben“ des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige
    hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss (Rn. 44).
  3. Ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG scheidet aus, wenn in einem
    betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat gewählt ist und die Arbeitnehmer dieses
    Betriebs auch nicht durch ein anderes, von ihnen mitgewähltes Gremium repräsentiert
    werden. Ebenso wenig sind in einem solchen Fall die betroffenen Arbeitnehmer einzeln
    zu konsultieren (Rn. 46).
  4. Nicht nur der Betriebsrat, sondern jedes nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis
    der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewählte Gremium, das (auch) die
    Arbeitnehmer des Betriebs iSd. § 17 KSchG repräsentiert, muss durch den Arbeitgeber
    konsultiert werden. Dazu gehört nicht ein nach US-amerikanischem Recht gebildeter
    „Local Council“ (Rn. 47).

(Orientierungssätze)