BAG, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 287/24
- Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs-
und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen.
Dabei haben sie allerdings das Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten,
dem zufolge in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen
(vgl. BAG 30. Januar 2024 – 1 AZR 62/23 -; Rn. 18). - Fließt in die Berechnung des Vorruhestandsgelds der Beschäftigungsgrad ein, mit
dem der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses tätig war (sog. Mischrechnung),
liegt hierin eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wegen der Teilzeit,
die nach § 4 Abs. 1 TzBfG der Rechtfertigung durch einen Sachgrund bedarf
(Rn. 22 ff.). - Besteht der Zweck des Vorruhestandsgelds darin, die Versorgungslücken auszugleichen,
die mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben
einhergehen, dürfen in die Mischrechnung nur solche Beschäftigungszeiten einfließen,
die für die Bestimmung des zu sichernden Lebensstandards von Bedeutung
sind. An diesem Erfordernis kann es bei länger in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen
fehlen (Rn. 29). - Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, dem zufolge die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
nicht zwingend dessen Gesamtnichtigkeit bedingt, ist auf Betriebsvereinbarungen
anwendbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat hierbei die Unwirksamkeit
der gesamten Betriebsvereinbarung nur dann zur Folge, wenn der verbleibende
Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene
Regelung mehr enthält (Rn. 41).
(Orientierungssätze)