BAG, Urteil vom 11. März 2025 – 3 AZR 136/24
- Die dem Arbeitgeber in § 2a Abs. 3 BetrAVG eingeräumte Möglichkeit, die nach der
Versorgungszusage zu berücksichtigende Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung
näherungsweise nach dem Verfahren zu bestimmen, das die Finanzverwaltung
bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen zugelassen hat (sog. Näherungsverfahren),
bezieht sich auf die bei Eintritt des Versorgungsfalls (bzw. bei Abfindung oder
Übertragung der Anwartschaft nach §§ 3, 4 BetrAVG) vorzunehmende Berechnung
der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2a Abs. 1 BetrAVG und den darauf beruhenden
Versorgungsanspruch (Rn. 25). - Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Näherungsverfahren bei der Ruhegeldberechnung
im Versorgungsfall anzuwenden. Er kann – wie der Arbeitnehmer auch – auf
einer individuellen Berechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen
sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte bestehen. Weist der Arbeitnehmer
die Anzahl der im Zeitpunkt seines Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach, ist es
dem Arbeitgeber nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verwehrt, das Näherungsverfahren
anzuwenden (Rn. 26). - Teilt der Arbeitgeber im Rahmen einer Auskunft dem Arbeitnehmer im zeitlichen
Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
aufgrund einer Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente mangels Kenntnis der tatsächlichen Entgeltpunkte – unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens mit, so ist es ihm regelmäßig nicht verwehrt, die Berechnung der gesetzlichen Rente im Versorgungsfall individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der Ruhegeldanspruch dadurch geringer ausfällt als in der ursprünglichen Auskunft (Rn. 28 ff.).
(Orientierungssätze)