BAG, Urteil vom 25. Februar 2025 – 9 AZR 5/24
- Aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 179 Abs. 2 SGB IX kann sich ein unmittelbarer
Anspruch auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren
Vergütung als Benachteiligung der Vertrauensperson wegen ihrer Amtstätigkeit
darstellt (Rn. 15 ff.). - Im Rahmen der Prüfung, ob eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
nach § 179 Abs. 2 SGB IX benachteiligt wird, sind die zur Parallelnorm des § 78
BetrVG für Betriebsratsmitglieder entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden
(Rn. 16). - Der fiktive Beförderungsanspruch muss sich auf eine freie Stelle beziehen. Dies folgt
daraus, dass der Amtsträger darlegen muss, dass ihm eine bestimmte Stelle nur wegen
seiner Freistellung nicht übertragen worden ist (Rn. 21). - Für eine unzulässige Benachteiligung wegen der Amtstätigkeit trägt die Darlegungsund
Beweislast grundsätzlich die Vertrauensperson. Dies entspricht dem allgemeinen
Grundsatz, dem zufolge derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs-
und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Die Grundsätze
gelten auch für die höhere Dotierung der Stelle, auf die sich der fiktive Beförderungsanspruch
bezieht (Rn. 19 f.). - Auf erster Stufe reicht die Darlegung, dass auf der Stelle, auf die sich das fiktive
Beförderungsbegehren bezieht, tatsächlich ein Arbeitnehmer höher vergütet wird.
Steht in Streit, ob die Stelle überhaupt höher zu vergüten ist und legt der Arbeitgeber
nachvollziehbar dar, dass der Stellenzuschnitt eine höhere Vergütung an sich nicht
rechtfertigt, hat die Vertrauensperson näher zu begründen, warum sie dennoch eine
solche beansprucht (Rn. 26 ff.).
(Orientierungssätze)